Häufige Fragen rund um Psychotherapie
Welche Therapieverfahren werden von den Gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet?
Es gibt vier Psychotherapieverfahren, für die die Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen auf Antrag übernommen werden:
- Analytische Psychotherapie (AP)
- Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP)
- Systemische Therapie (ST)
- Verhaltenstherapie (VT)
Zur Behandlung hirnorganischer verursachter Einschränkungen (z.B. nach Schlaganfällen) steht die neuropsychologische Therapie als Behandlungsverfahren zur Verfügung. Diese wird ebenfalle von den Gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet.
- Neuropsychologische Therapie
Darüber hinaus gibt es weitere Therapieverfahren, deren Kosten jedoch aktuell nicht von den Gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet werden.
Eine kurze Beschreibung der unterschiedlichen Verfahren finden Sie, wenn Sie auf die jeweiligen Bezeichnungen klicken. Wir empfehlen Ihnen, sich über die verschiedenen Verfahren zu informieren, um eines herauszusuchen, das für Sie passend erscheint.
Worauf sollte ich bei der Therapeut*innenwahl achten?
- Es ist wichtig darauf zu achten, dass Sie sich bei der/dem gewählten Psychotherapeut*in wohl und verstanden fühlen. Nehmen Sie im Zweifelsfall lieber ein weiteres Erstgespräch bei einer anderen Person wahr, um vergleichen zu können. Eine tragfähige therapeutische Beziehung ist die Grundlage einer guten Psychotherapie.
- Beachten Sie bitte, ob die Person auch das von Ihnen gewünschte Therapieverfahren anbietet (siehe oben).
- Achten Sie auch darauf, dass die Person Ihrer Wahl eine der folgenden Bezeichnungen führt, da es sich bei diesen um geschützte Begriffe handelt, die nur jemand führen darf, der eine hochwertige, mehrjährige Aus- bzw. Weiterbildung nach einem Hochschulabschluss auf Master bzw. Diplom-Niveau absolviert hat: „Psychotherapeut*in“, „Psychologische*r Psychotherapeut*in“, „Ärztliche*r Psychotherapeut*in“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in“
Wie kommt man an ein Erstgespräch zur Abklärung von psychischen Symptomen?
- Sie brauchen keine Überweisung, um einen Termin bei einer/einem Psychotherapeut*in aufzusuchen.
- Zur Erstabklärung gibt es die sogenannte „Psychotherapeutische Sprechstunde“. Im Gegensatz zur/zum Allgemeinmediziner*in bedeutet das nicht, dass Sie sich ohne Termin ins Wartezimmer setzen können. Bitte vereinbaren Sie einen individuellen Gesprächstermin und bringen Sie zum Termin bitte Ihre Versichertenkarte mit! Termine für eine Psychotherapeutische Sprechstunde werden meist zeitnah vergeben. Inhaltlich erhalten Sie Gelegenheit, Ihr Befinden zu schildern. Es werden einige vertiefende Fragen folgen sowie Informationen zu Psychotherapie im Allgemeinen. Am Ende des Gesprächs / der Gespräche wird Ihnen eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen in Ihrem konkreten Fall gegeben.
- Darüber hinaus gibt es die Zeiten persönlicher telefonischer Erreichbarkeit, die jede Praxis mit Kassensitz anbieten muss. Diese Zeiten finden Sie z.B. in den Kontaktinformationen der Praxis, über deren Anrufbeantworteransage oder im Internet auf den Seiten der Behandler*innensuche der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Diese telefonischen Sprechzeiten sind für eine kurze erste Kontaktaufnahme und Terminfindung
Wie wird eine Psychotherapie eingeleitet?
- Vor Beginn einer Psychotherapie soll die Notwendigkeit einer Psychotherapie im Rahmen der „Psychotherapeutischen Sprechstunde“ (1-6* Termine à 25 Minuten oder 1-3 Termine à 50 Minuten) abgeklärt werden. Der/die Therapeut*in stellt fest, ob eine behandlungsbedürftige psychische Störung besteht und welche Art von Behandlung Ihnen helfen kann. Bitte bringen Sie zum Erstgespräch Ihre Versichertenkarte mit!
- Bei dringendem Behandlungsbedarf kann eine psychotherapeutische Akutbehandlung von bis zu 24* Sitzungen à 25 Minuten oder 12 Sitzungen à 50 Minuten kurzfristig und ohne großen bürokratischen Aufwand eingeleitet werden.
- Vor der Aufnahme einer Kurz- oder Langzeittherapie müssen zunächst 2 bis 4* „Probatorische Sitzungen“ durchgeführt und die Behandlung bei der Krankenkasse beantragt werden. Innerhalb dieser Vorgespräche können sowohl Sie selbst als auch der/die Therapeut*in herausfinden, ob sie sich eine Zusammenarbeit über einen längeren Zeitraum vorstellen können. Prüfen Sie, ob das angebotene Verfahren das richtige für Sie ist, ob Sie sich angenommen fühlen und ob Sie Vertrauen aufbauen können. Im Zweifel sollten Sie zum Vergleich weitere Sprechstunden bei anderen Behandler*innen aufsuchen.
- Es wird unterschieden zwischen „Kurzzeittherapie“ von max. 2 x 12* Sitzungen à 50 Minuten und „Langzeittherapie“. Bei Beantragung einer Langzeittherapie muss der/die Therapeut*in in jedem Fall einen Bericht schreiben, der die Notwendigkeit der längeren Behandlung begründet und (anonym) durch eine*n von der Krankenkasse beauftragte*n Gutachter*in geprüft wird.
- Je nach Einschätzung, Vereinbarung und Therapieverfahren sowie abhängig davon, ob Erwachsene oder Kinder und Jugendliche behandelt werden, kann die Dauer einer Langzeittherapie sehr unterschiedlich sein. Bitte beachten Sie die Erläuterungen über die einzelnen Therapieverfahren für Details (siehe Links oben).
- Psychotherapien dürfen selbstverständlich jederzeit von Patient*innenseite vorzeitig beendet werden.
Was wird vor Beginn einer Psychotherapie benötigt?
- Vor Start der Therapie sind eine Psychotherapeutische Sprechstunde und min. zwei* Probatorische Sitzungen (siehe oben) durchzuführen.
- Für den Antrag auf Psychotherapie, den Ihr*e Psychotherapeut*in stellen wird, ist bei Psychologischen Psychotherapeut*innen ein Konsiliarbericht nötig. Diesen Konsiliarbericht füllt Ihr*e Hausärzt*in oder ein:e Fachärzt*in nach einer körperlichen Untersuchung aus. Dies dient dazu, somatische Alternativursachen für Ihr psychisches Leiden auszuschließen. Alle Formulare sowie nähere Informationen hält Ihr*e Psychotherapeut*in für Sie bereit.
Ich bin Privatpatient*in – was ist zu beachten?
- Privatversicherungen unterscheiden sich bei psychotherapeutischen Leistungen ganz erheblich, je nach Tarif. Es gibt auch Privatversicherungen, die Behandlungen bei Psychologischen Psychotherapeut*innen ohne Kassenzulassung nicht erlauben. Erkundigen Sie sich daher bei Ihrer Versicherung nach den Bedingungen vor Antritt der Therapie. Patient*innen, die über Beihilfestellen versichert sind, sollten sowohl bei der Beihilfestelle, als auch bei der Privaten Krankenversicherung die entsprechenden Antragsformulare auf deren Homepages herunterladen oder telefonisch anfordern.
Ich bin aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls psychisch erkrankt – was ist zu beachten?
- Bitte wenden Sie sich an Ihre Berufsgenossenschaft oder die zuständige Unfallkasse (für Schüler*innen und Studierende).
Ich bin gesetzlich krankenversichert, finde aber trotz Anstrengung keine Therapeut*innen mit Kassenzulassung, die Termine für mich frei haben. Was kann ich tun?
- Falls Sie keinen Therapieplatz in einer Vertragspraxis finden können, besteht für die meisten gesetzlichen Versicherten die theoretische Möglichkeit, bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für Psychotherapie in einer Privatpraxis zu stellen. Für genaue Informationen wenden Sie sich an die entsprechenden Psychotherapeut*innen und sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse. Im Kostenerstattungsverfahren rechnen Psychotherapeut*innen ab, die zwar im Hessischen Ärzt*innenregister der Kassenärztlichen Vereinigung eingetragen, jedoch nicht zur direkten Abrechnung zugelassen sind.
*Bei Erwachsenen. Für Kinder und Jugendliche gelten teils abweichende Kontingente.